Die gerichtsinterne Mediation
Die gerichtsinterne Mediation bezeichnet eine durch einen gerichtlichen Mediator (also einem Richtermediator) durchgeführte Mediation.
Der Begriff ist seit der Einführung des Mediationsgesetzes überholt und durch den Begriff Güterichterverfahren abgelöst. Der gerichtliche Mediator wird als Güterichter bezeichnet. §9 Mediationsgesetzes erlaubt die Führung der Bezeichnung gerichtlicher Mediator nur bis zum 1. August 2013.
Mediation im Gericht
Auch wenn der Begriff ausgetauscht wurde, ist das Institut damit noch lange nicht abgeschafft. Es gibt also weiterhin noch die Mediation im Gericht, auch wenn sie nicht so bezeichnet werden darf.
Bei genauem Hinschauen wird deutlich, dass die Begrifflichkeit nur die Mediation als ein eigenständiges Verfahren betrifft, für die das Mediationsgesetz anwendbar ist. Als Methode ist sie immer noch anwendbar. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus § 278 ZPO. Das Konstrukt passt zur sogenannten Containertheorie, wo die Mediation methodisch einem (fast) beliebigen Verfahren als Container zugeordnet werden kann. Hier wird die Methode der Mediation im Container des Güterichterverfahrens ausgeübt. Wird sie im Container des Erkenntnisverfahrens ausgeübt, handelt es sich um die GerichtsintegrierteMediation.
Was tun wenn ...?
- Die Güterichterverhandlung wird als Mediation bezeichnet
- Verfahren und Methode werden verwechselt
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Interventionenverzeichnis
Alias: Gerichtsinterne Mediation
Sieher auch: Güterichterverfahren, GerichtsintegrierteMediation
Literaturhinweise:
Bearbeitungshinweis: Textvollendung und Programmvollendung erforderlich.
Prüfvermerk: -